Wartezeit
§ 21.
(1) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit in Tagen unter Verwendung arabischer Ziffern zu enthalten.
(2) Ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 keine Wartezeit erforderlich, so ist dies mit „0“ auszudrücken.
(3) Die Wartezeit ist nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung berechnet anzugeben. Gesondert anzugeben sind
- 1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
- 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
(4) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis darauf zu enthalten, dass die Arzneispezialität nicht bei Tieren angewendet werden darf, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005828
Dokumentnummer
NOR40098761
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