DNA-Analysedatei
§ 21.
(1) Jener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß § 75 SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.
(2) DNA-Profile gemäß Abs. 1 dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.
(3) Die DNA-Profile sind mit Kennungen zu versehen, die als Fundstellendatensätze
- 1. den Datensatz als den eines bekannten Menschen oder einer offenen Spur erkennen lassen,
- 2. eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen und
- 3. ihn als ein von inländischen Behörden ermitteltes Datum ausweist.
Schlagworte
Buchstabencode
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113872
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