vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Erbringung von Nebenleistungen

§ 21

Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)