Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze
§ 21.
(1) Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage angemessene Fristen für das weitere Vorbringen aller Parteien zum Verfahren insgesamt oder zu einzelnen Fachbereichen setzen. Schriftliche und mündliche Vorbringen und Ergänzungen zum Vorbringen der Parteien, die nach dem Ablauf der Fristen nach dem ersten Satz erstattet werden, sind im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Der zweite Satz gilt auch für Vorbringen oder Ergänzungen zu Sachverständigengutachten, jedoch nur, wenn die Kundmachung des Sachverständigengutachtens mindestens eine Woche vor Ablauf der Auflagefrist oder der Frist gemäß Satz eins erfolgt ist. Die Behörde kann, anstatt Fristen für das Vorbringen zu setzen, auf die Strukturierung des Verfahrens verzichten, wenn dies aus Gründen der Verfahrenseffizienz oder Raschheit des Verfahrens sinnvoll ist. Die jeweilige Verfahrensanordnung ist gemäß § 7 kundzumachen. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit die Behörde keine Verfahrensanordnungen gemäß Abs. 1 erlassen hat, sind schriftliche und mündliche Vorbringen sowie Ergänzungen zum Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 22) bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Beruft sich ein Beteiligter zum Beweis seiner Angaben auf Urkunden, so hat er die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind der Behörde in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht die Behörde selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278879
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
