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§ 21 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 21

(1) Für jeden einzelnen Registrierungspflichtigen ist ein Registrierungsblatt nach dem Muster derBeilage 3 anzulegen. Die Registrierungsblätter sind fortlaufend zu numerieren, in Buchform zu heften und auf dem Deckblatt mit der Unterschrift des Leiters der Registrierungsbehörde zu versehen. Die Registrierungslisten können zur Erhöhung der Übersichtlichkeit in mehrere Bände geteilt werden.

(2) In Orten mit geschlossener Bauweise sind die Registrierungslisten in der Regel nach Gassen und Häusern zu reihen. Den Verhältnissen der einzelnen Gemeinden entsprechend, können sie auch nach Ortschaften, Rotten und dergleichen angelegt werden. Überdies ist ein alphabetisches Verzeichnis der registrierten Personen zu führen.

(3) Die Registrierungsbehörden haben die ihnen nach § 16 übersandten Abschriften der Meldeblätter den Registrierungslisten als Anhang anzuschließen.

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