§ 21.
(1) Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission steht binnen 14 Tagen die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu.
(2) Gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission steht binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert mehr als 15 000 S beträgt. Eine Beschwerde gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
20000698
Dokumentnummer
NOR40008019
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