Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht
§ 21.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer
- 1. der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
- 2. entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
- 3. entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.
Schlagworte
Informationspflicht, Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40152055
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