Arbeitszeit und Dienststunden der Bewährungshelfer
§ 21.
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und anderer in der Dienststelle für Bewährungshilfe beschäftigter Personen hat der für die übrigen Bundesbediensteten zu entsprechen.
(2) Der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer hat in der Dienststelle insoweit anwesend zu sein, als es zur gewissenhaften Ausführung seiner dort zu verrichtenden Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Im übrigen ist er bei seiner Tätigkeit an keine festen Dienststunden gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028147
alte Dokumentnummer
N2196923527S
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