Fachliche Tätigkeit
§ 21.
Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Z 2 bis 4, des § 16 und des § 20 Z 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung der Errichtung von Blitzschutzanlagen zu vermitteln. Mindestens ein Drittel der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Arbeiten zur Errichtung von Blitzschutzanlagen zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073235
alte Dokumentnummer
N5198210146S
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