Zuweisung weiterer Aufgaben
§ 21.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40036110
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