§ 21 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Änderung: LGBl. Nr. 81/1981

Türen

§ 21

(1) Alle Türen sind so anzulegen und zu bemessen, daß sie für den vorgesehenen Verwendungszweck leicht und ohne Gefahr benützt werden können. Türen und Tore dürfen nicht in eine öffentliche Verkehrsfläche aufschlagen.

(2) Türen und Durchgangsöffnungen müssen mindestens folgende Stocklichten bzw. lichte Maße aufweisen:

  1. a) Hauseingangstüren 0,90 m breit und 2,00 m hoch;
  2. b) Wohnungseingangstüren 0,90 m breit und 2,00 m hoch;
  3. c) Türen sonstiger Aufenthaltsräume 0,80 m breit und 1,94 m hoch;
  4. d) Türen zu Baderäumen 0,80 m breit und 1,94 m hoch;
  5. e) Türen zu sonstigen Nebenräumen (WC-Räume, Abstellräume u.dgl.) 0,70 m breit und 1,94 m hoch.

(3) Außentüren müssen einen dem Verwendungszweck der Räume entsprechenden Wärmeschutz bieten.

(4) Glastüren oder mit Glasfüllungen ausgestattete Türen, die auf Grund des besonderen Verwendungszweckes des Baues oder von Teilen hievon stark frequentiert werden, sind verletzungssicher auszuführen. Glastüren haben entsprechend erkennbar zu sein.

(5) Falltüren müssen gegen Selbstzufallen und gegen den Absturz von Menschen gesichert sein. In Verkehrswegen dürfen keine Falltüren angebracht werden.

(6) Aus Gründen der Brandsicherheit sind die Türen von Räumen, in denen brandgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, als Brandschutztüren auszuführen.

(7) Wohnungseingangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein.

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