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§ 21 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.

§ 21

(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.