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§ 21  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

6. Abschnitt

Förderungsgewährung, Förderungsvertrag Einzelförderung, Gesamtförderung

§ 21

(1) Eine Förderung kann gewährt werden als

  1. 1. Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder
  2. 2. Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).

(2) Einzelförderungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Gesamtförderungen einzuräumen.

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