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§ 21 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Aufhebungen von Sofortmaßnahmen

§ 21

Die Maßnahmen nach §§ 18 bis 20 sind aufzuheben, wenn bei der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.

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