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§ 217a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 217a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
  2. 2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
  3. 3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

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