Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Witwerrente.
§ 216.
(1) Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Witwerrente von jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
(2) Witwerrente in dem in Abs. 1 bezeichneten Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
- a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,
- b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
- c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
- d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der Versicherten erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
- Die Witwerrente gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093712
alte Dokumentnummer
N6195545702L