Wettergeschwindigkeit.
§ 216
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen.
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