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§ 215 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Ausgenommene Forderungen

§ 215.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden

  1. 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
  2. 2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,

    nicht berührt.