vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 213 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Vorlage im Rechtsstreit

§ 213.

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.