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§ 213 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Widerspruchsrecht

§ 213.

(1) Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung, gegen die Höhe der an Kapital- und Nebengebühren angesprochenen Beträge und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung kann von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechts aus dem Versteigerungserlös zum Zug kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruch steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den Afterpfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt.

(2) Im Falle der Erhebung eines Widerspruches hat der die Verhandlung leitende Richter die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Umstände im Wege der Vernehmung der durch den fraglichen Widerspruch betroffenen anwesenden Personen ins Klare zu setzen.

(3) Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Beteiligten abgegebenen, für die Verteilung erheblichen Erklärungen zu enthalten.

Schlagworte

Kapitalgebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234090

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