vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 212 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

§ 212.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243654