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§ 211 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

2. Abschnitt

Die Anklageschrift Inhalt der Anklageschrift

§ 211.

(1) Die Anklageschrift hat anzuführen:

  1. 1. den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
  2. 2. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
  3. 3. die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.

(2) In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.