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§ 211 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Zertifizierung des Instandhaltungssystems

§ 211.

(1) Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung verfügt, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle entsprechend den Vorgaben der gemäß Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte auszustellen ist.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat der Behörde und der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Aussetzung oder den Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263700

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