Wahl des Wettbewerbes
§ 211.
Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206912
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)