Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004
§ 211.
(1) § 65 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) § 64 Abs. 3 vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(4) Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b
- 1. abweichend von § 20 Abs. 1 der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, und
- 2. abweichend von § 20 Abs. 2 der Prozentsatz 0,3,
wenn die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 eingetreten ist und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.
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