§ 20b BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Zulassungsvoraussetzungen

§ 20b.

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Satzung keine Bestimmungen enthält, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der BVKasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der BVKasse nicht gewährleistet;
  2. 2. die Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BVKasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BVKasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
  3. 3. die Struktur eines Konzerns, dem Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BVKasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die BVKasse nicht behindert;
  4. 4. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 1,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
  5. 5. der Ort der Hauptverwaltung der BVKasse im Inland liegt;
  6. 6. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft unbeschadet des § 19 Abs. 4 von einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
  7. 7. die Anforderungen des § 23b erfüllt sind;
  8. 8. über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
  9. 9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der BVKasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer BVKasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Betriebliche Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesen, in einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, oder in einem AIFM nachgewiesen wird;
  10. 10. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
  11. 11. die BVKasse mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  12. 12. kein Geschäftsleiter einer BVKasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Betrieblichen Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesens oder einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

Schlagworte

Vorsorgekassenwesen, Pensionskassenwesen, Bankwesen

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280926

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