§ 20a L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Schutz vor Benachteiligung

§ 20a

Der Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

23.07.2014

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