vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20a DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 20a.

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 zu gewährleisten.

(2) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 1 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40221849

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)