Zulassung
§ 20a.
(1) Der Betrieb einer BV‑Kasse bedarf einer Zulassung der FMA. Die Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
- 1. Ort der Hauptverwaltung;
- 2. die Satzung;
- 3. die Gesellschafter;
- 4. das den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
- 5. die Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb der BVKasse;
(3) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle BV‑Kassen eingetragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280925
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