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§ 20 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 238 Abs. 11

Verfall von Teilprüfungen

§ 20.

(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen:

  1. 1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. 2. Erkrankung oder
  3. 3. Schwangerschaft oder
  4. 4. Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten oder
  5. 5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  6. 6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
  7. 7. Praxiszeiten im Sinne § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.

(3) Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Abs. 1 gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit

  1. 1. der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren wiederaufzunehmen oder
  2. 2. dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder
  3. 3. insgesamt spätestens nach drei Jahren.

(4) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275637

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