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§ 20 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Liquide Mittel

§ 20

Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.

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