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§ 20 UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1984

Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

§ 20.

(1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.

(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.

(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 11)

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033593

alte Dokumentnummer

N2198422016S