§ 20.
Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.
Schlagworte
Vertrauensgrundsatz, Publizitätsprinzip
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029965
alte Dokumentnummer
N2197421955S
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