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§ 20 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 20.

Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.

Schlagworte

Vertrauensgrundsatz, Publizitätsprinzip

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029965

alte Dokumentnummer

N2197421955S

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