§ 20 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

4. Abschnitt

Schluchtenführer

§ 20

Umfang der Befugnis

(1) Schluchtenführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt.

(2) Ein Schluchtenführer darf die zur Durchführung einer geplanten Schluchtentour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Schluchtenführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Schluchtenführer“ berechtigt.

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