6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 20
Anwendungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Hersteller, Importeure, Lieferanten oder Händler von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz in Tirol.
11.05.2016
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