§ 20 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 20

Die Gemeinden haben die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz bei der Erhebung einer von ihnen ausgeschriebenen Abgabe gemäß § 2 zukommen, und die Abgabe von Stellungnahmen gemäß den §§ 5 Abs 1 und 11 Abs 2 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

12.02.2020

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