Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
§ 20.
(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach den §§ 8 bis 10 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12033913
alte Dokumentnummer
N2198517513R
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