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§ 20 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

2. Abschnitt

Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat Formelle Prüfung des Antrags

§ 20.

(1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

(2) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224981

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