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§ 20 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1987

§ 20.

(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.

(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12103072

alte Dokumentnummer

N61987194740

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