Belehrungspflicht
§ 20.
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40202383
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