§ 20*)
Anhörung der Landwirtschaftskammer
Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 7 Abs. 5 und 6, 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 6, 11 und 12 sowie 11a Abs. 4 ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
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