Mitwirkungspflicht
§ 20
Die Gewährung des Pflegegeldes kann abgelehnt, dessen Höhe gemindert oder das Pflegegeld zur Gänze entzogen werden, wenn und solange der Anspruchswerber oder die anspruchsberechtigte Person ohne triftigen Grund
- 1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht;
- 2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert, oder
- 3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen.
Eine solche Maßnahme ist jedoch nur zulässig, wenn die betreffende Person auf die Folgen ihres Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes findet nicht statt.
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