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§ 20 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 20.

(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. 1. Anmeldegebühr
  1. a) für eine Einzelanmeldung65 Euro,
  2. b) für eine Sammelanmeldung122 Euro,
  1. zuz üglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
  1. 2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH
  1. der zu zahlenden Anmeldegebühr;
  1. 3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro,
  2. 4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro.

(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40209611

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