§ 20
Information, Unterweisung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der §§ 10 und 12 Oö. LBSG 1998 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Vibrationen ausgesetzt sind, sowie die Personalvertretung nach § 9 Oö. LBSG 1998 ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
- 1. potenzielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen;
- 2. die zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefährdung durch Vibrationen getroffenen Maßnahmen;
- 3. die im § 14 festgelegten Grenzwerte;
- 4. die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Vibrationen nach § 15;
- 5. die Erkennung von Anzeichen für erschütterungsbedingte Gesundheitsschädigungen und deren Meldung;
- 6. sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen.
(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch Vibrationen festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs.1 genannten Angaben erstrecken muss.
30.11.2010
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