Strafbestimmungen
§ 20
Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art 20 Abs 1 B-VG weisungsgebunden sind,
- 1. seine Auskunfts- bzw Übermittlungspflicht gemäß § 6 Abs 4 oder § 16 verletzt oder
- 2. seiner Mitteilungspflicht gemäß § 18 nicht entspricht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700 € zu ahnden.
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