vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

II. Hauptstück

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Aktives Wahlrecht

Wahlrecht

§ 20

(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und

  1. 1. in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben oder
  2. 2. vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten.

(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 4) zu beurteilen.

29.11.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte