II. Hauptstück
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Aktives Wahlrecht
Wahlrecht
§ 20
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
- 1. in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben oder
- 2. vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten.
- Im Fall der Z 2 besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 4) zu beurteilen.
29.11.2022
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