§ 20 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2008

2. Hauptstück

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

§ 20

Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

31.01.2014

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