§ 20 LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1993

§ 20

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn die Nachsichtswerber

  1. 1. nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem entsprechenden Ausbildungsgebiet aufweist;
  2. 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung besitzt und
  3. 3. den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Unterrichtsstunden nachweisen kann.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

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