§ 20
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn die Nachsichtswerber
- 1. nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem entsprechenden Ausbildungsgebiet aufweist;
- 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung besitzt und
- 3. den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Unterrichtsstunden nachweisen kann.
(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.
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