§ 20
Anspruch auf Ruhegenuss
Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 20
Anspruch auf Ruhegenuss
Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
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