§ 20 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 20

Außerdienststellung

Der Beamte, der

  1. 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder
  1. 2. a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
  2. b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

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